Vergessen wir’s: Kein generelles Recht auf Vergessen

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Vergessen wir’s: Kein generelles Recht auf Vergessen

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So praktisch die meisten Google finden: Es hat gelegentlich auch enorme Nachteile, dass da eine Suchmaschine existiert, die im Zweifel blitzschnell längst aus den Augen verlorene Artikel aufspürt. Auch wenn sie im letzten Winkel des Internet auf Leser/innen warten. Google findet selbst Artikel, die Jahre zurück liegen – solange sie irgendwo online angeboten werden.

Google ist kaum davon zu überzeugen, etwas aus dem Index zu entfenen; Rechte: WDR/Schieb

Google ist kaum davon zu überzeugen, etwas aus dem Index zu entfenen

Nicht alle Informationen aus der Vergangenheit sind hilfreich

“Schwamm drüber” oder “Mit der Zeit wächst Gras über die Sache” gibt es für Google nicht. Wenn nur die passenden Suchbegriffe eingetippt werden, erscheinen selbst uralte Texte und Geschichten auf dem Schirm, als wären sie top-aktuell.

Das kann schon mal lästig sein. Etwa dann, wenn irgendwo unangenehme Dinge über einen stehen. Über eine Straftat. Ein Vergehen. Eine Krankheit. Eine Sünde. Alles vielleicht längst verjährt oder sogar nie wahr gewesen und revidiert – aber Google erweckt einen anderen Eindruck.

Auslistungsbegehren: Wenn Google etwas löschen soll

Deshalb gibt es Artikel 17 in der DSGVO. Der sieht generell ein Recht auf Vergessen vor. Grundsätzlich muss auch ein Suchmaschinenriese wie Google unter bestimmten Umständen Links steichen oder Infos löschen. Allerdings nur unter ganz bestimmten Umständen. Denn es muss das Recht des einzelnen und das öffentliche Interesse auf die verlinkten Informationen abgewogen werden.

Der BGH hat gerade erst (27.07.2020) erneut festgestellt: Es gibt kein allgemeines Recht auf Vergessen. Verhandelt wurde ein Fall, in dem ein Privatmann alte, unliebsame Artikel nicht mehr im Suchindex sehen wollte. Ein “Auslistungsbegehren” nennen das die Juristen. Ergebnis: Es ist und bleibt eine Einzelfallabwägung. Jeder Fall will also separat und en Detail betrachtet werden.

Das Recht auf Vergessen ist faktisch ausgehöhlt

Die Folge: Der Aufwand eines Einzelnen, sich gegen einen Giganten wie Google durchzusetzen, ist enorm und aufwändig. Um es kurz zu sagen: Es ist nahezu aussichtslos, etwas Unangenehmes oder gar Falsches über einen selbst im Netz tilgen zu lassen oder zumindest unsichtbar zu machen.

Das Netz gewinnt fast immer. Eigentlich wäre eine Funktion wünschenswert, die zumindest bei alten Beitägen oder Fundstellen in Suchmaschinen deutlich macht: Hierbei handelt es sich um eine alte, veraltete, bereits überholte Information — ggf. sogar mit Hinweisen auf aktuellere Artikel und Informationen. Das wäre in jeder Hinsicht hilfreich.

Technisch sicher nicht einfach. Aber Google könnte das doch bestimmt!? Wenn schon kein Recht auf Vergessen, dann doch wenigstens ein Recht auf Fairness und/oder Vollständigkeit.

https://vimeo.com/377795406

Google versorgt uns mit Wissen: Wie wirkungsvoll sind Filterblasen?

Über den Autor

Jörg Schieb ist Internetexperte und Netzkenner der ARD. Im WDR arbeitet er trimedial: für WDR Fernsehen, WDR Hörfunk und WDR.de. In seiner Sendung "Angeklickt" in der Aktuellen Stunde berichtet er seit 20 Jahren jede Woche über Netzthemen – immer mit Leidenschaft und leicht verständlich.

2 Kommentare

  1. Ich denke jeder sollte aufpassen was er im Internet von sich postet wenn man von jemanden ohne Verständins was hochlädt sollte das härter bestarft werden.

  2. Ja das Google nie vergisst ist ein Segen und Fluch zugleich ,aber wenn es ein Gesetz geben würde das Personbezogene Daten nach 10 Jahren gelöscht werden würden gebe es wesentlich wenigere Probleme.

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