Das Recht auf Vergessenwerden gilt nicht weltweit – zum Glück!

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Das Recht auf Vergessenwerden gilt nicht weltweit – zum Glück!

Kommentare zum Artikel: 17

Google muss Links zu heiklen persönlichen Informationen nicht weltweit unterdrücken – sondern nur innerhalb der Europäischen Union. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Die Richter haben damit dem “Recht auf Vergessenwerden”, das sie mit einem Urteil von 2014 selbst geschaffen hatten, Grenzen gesetzt – und das ist gut so.

Grund für das Urteil ist eine Klage der französischen Datenschutzbehörde, nachdem sich Google geweigert hatte, Links aus allen Länderversionen weltweit zu entfernen. Laut dem Europäischen Gerichtshof muss Google zwar dafür sorgen, dass Nutzer nicht einfach google.com oder eine andere Länderversion außerhalb der EU nutzen können, um auf eigentlich unterdrückte Informationen zu stoßen. Außerhalb der EU und weltweit lasse sich das “Recht auf Vergessenwerden” aber nicht anwenden.

Eine gute Entscheidung! Denn der Wunsch, Inhalte zu unterdrücken, entsteht ja nicht nur in Ländern mit rechtsstaatlichen Prinzipien. Wie fänden wir es, würden Länder wie China oder Russland Einfluss darauf nehmen, was wir in unseren Suchergebnissen finden? Eine Entscheidung, das “Recht auf Vergessenwerden” weltweit anzuwenden, wäre Argumentationsfutter und eine Einladung vor allem an autoritäre Staaten gewesen.

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Mit dem heutigen Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist die Sache aber noch nicht gegessen. Erstens bleibt die Frage, was passiert, wenn sich Staaten auch innerhalb der EU auf den Weg in autoritäres Terrain machen: Welchen Einfluss auf unsere Suchergebnisse könnten – auch wenn das “Recht auf Vergessenwerden” sich zunächst nur auf natürliche Personen beschränkt – zum Beispiel Länder wie Polen oder Ungarn nehmen?

Und zweitens stellt der Europäische Gerichtshof fest, “dass nach derzeitigem Stand das Unionsrecht zwar keine Auslistung in allen Versionen der Suchmaschine vorschreibt, doch verbietet es dies auch nicht. Daher bleiben die Behörden eines Mitgliedsstaats befugt, anhand von nationalen Schutzstandards […] dem Suchmaschinenbetreiber aufzugeben, eine Auslistung in allen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen.”

Das “Recht auf Vergessenwerden” ist bisher zwar in Ansätzen gesetzlich geregelt, vor allem in der Datenschutz-Grundverordnung. Es konkreter zu fassen und ihm auch Grenzen zu setzen, ist aber sinnvoll – damit neben dem Persönlichkeitsrecht auf lange Sicht nicht auch Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit oder Pressefreiheit Schaden nehmen.

Über den Autor

Dennis Horn, offline geboren 1981 in Köln, arbeitet als Digitalexperte in der ARD. Für Tagesschau und Morgenmagazin ordnet er die Entwicklungen in der digitalen Welt ein - und in Digitalistan bloggt er seit vielen Jahren darüber.

17 Kommentare

  1. Die Menschen müssen die Wahl haben, ob sie ihre Daten löschen lassen wollen oder nicht. EU oder Global, das macht keinen Unterschied und ein Gigant wie Google sollte sich daran halten und es respektieren.

  2. Aysel G. am

    Es ist schade, dass es überhaupt ein “Recht” auf Vergessengeben geben soll. Nichts sollte je vergessen werden, keine Information je verloren gegangen sein.
    Die einzigen Personen, die ein Interesse daran haben könnten, dass bestimmte Informationen über sie nicht mehr zu finden sind, sind offensichtlich Personen, die Dreck am Stecken haben. (Warum sonst sollte man sich um ein “Recht auf Vergessenheit” berufen, was ja nichts mit z.B. Zeugenschutz zu tun hat?)

  3. Es ist natürlich für eine Suchmaschine schwierig zu entscheiden, welche Inhalte “verschwinden” dürfen und welche nicht.. Es bleibt aber spannend, wie die Gesetzeslage sich dazu in Zukunft verändern wird.

  4. Die mächtigeren Akteure (von großen Arbeitgebern über Geheimdienste, Kreditauskunfteien und Personaldienstleistern bis zu den Suchmaschinenbetreibern selbst) finden die Informationen ja in aller Regel weiterhin.

  5. Scheint mir aktuell die einzig sinnvolle Lösung zu sein, finde das Urteil des Europäischen Gerichtshof richtig. In einer perfekten Welt, könnte man das wohl auch global angehen, aber aktuell …

  6. Martin Meier am

    Das ist klar ein Fehlurteil.

    Man braucht nur z.B. TOR oder andere Tools zu benutzen, um von diesem Browser aus die Ländersperre zu umgehen. Einfacher als einfach geht es nicht. Wenn Google die persönlichen Informationen eines Deutschen in Indien anbietet, interessiert das vielleicht nicht so viele in diesem Land. Aber auch die Suchergebnisse, die die Inder erhalten, können eben durch die Umgehung des GEO Blockings jederzeit aufgerufen werden. Außerdem sind die meisten Suchmaschinenanbieter sowieso globale Firmen und globale Anbieter. Google ist keine kleine indische Zeitung.

    • Dennis Horn am

      @Martin Meier: Mit dieser Argumentation ist aus meiner Sicht nicht das Urteil fehl am Platz (das dem “Recht auf Vergessenwerden” ja Grenzen setzt), sondern das Konstrukt, um das es geht, insgesamt. Die Ansicht kann man vertreten. Ich finde, dann gehören aber auch Antworten dazu, wie wir als Gesellschaften mit heiklen persönlichen Informationen umgehen möchten, die im Netz auftauchen, von denen wir das aber – möglicherweise aus gutem Grund – nicht möchten.

      • martin meier am

        Lieber Herr Horn, das Urteil ist als solches nicht fehl am Platz. Das Urteil ist willkommen, aber es fehlerhaft im Sinne, dass es die Stossrichtung der DSGVO schwächt. Das Schützen der Individuen. Sie können sich vorstellen, dass sich Google und andere Suchmaschinenanbieter in das Fäustchen lachen. Es gehören Antworten dazu wie wir mit heiklen persönlichen Informationen umgehen möchten. Die Antwort ist klar: Die Individuen der Gesellschaften wollen es löschen ohne 2 Million Anwaltskosten zahlen zu müssen. Es ist eigentlich schon bedenklich, dass z.B. google für die Löschung zuständig ist. Dies sollte am Besten durch eine unabhängige Institution passieren. Die Macht ist immer noch zu stark auf seiten von Google und co. Mit TOR kann man das Urteil umgehen, nun steht immerhin das man noch den Weg über die Behörde begehen kann, um eine vollständige Löschung zu beantragen.

  7. Timo Hebert am

    Der Kommentar von Herrn Horn ist gut gemeint, aber leider nicht gut recherchiert. Zum einen können sich nur Personen und keine Staaten auf das “Recht auf Vergessenwerden” berufen, zum anderen ist das “Recht auf Vergessenwerden”, anders als es Herr Horn darstellt, durchaus ausdrücklich geregelt, nämlich in der Datenschutzgrundverordnung, Art. 17 DSGVO: https://dejure.org/gesetze/DSGVO/17.html

    • Dennis Horn am

      @Timo Hebert: Danke für den Hinweis. Die Datenschutz-Grundverordnung regelt das wenigstens in Ansätzen; ich habe den entsprechenden Absatz überarbeitet. Mit dem Punkt, dass sich nur natürliche Personen auf das Recht berufen können, haben Sie recht. Dennoch wäre eine andere Entscheidung erstens Argumentationsfutter für manche Staaten gewesen, und zweitens betont der EuGH ja wie beschrieben die Möglichkeit nationaler Regelungen. Das halte ich – je nach Kreativitätslevel einzelner Staaten – für eine Herausforderung.

  8. Peter Moser am

    Dieser Kommentar zeigt mal wieder, das Privatsphäre mittlerweile als ein Wertstoff und nicht mehr als ein Menschenrecht angesehen wird. In Unison urteilt auch das das EuGH.
    Das Private ist nichts, was man an der Grenze einfach ablegen kann.
    Hier beweist der Autor, das er die Tragweite solcher Entscheidungen weder versteht noch verstehen möchte. Deshalb schreibt er vermutlich auch für die digitalen Koryphäen der Öffentlich-Rechtlichen.

    • Dennis Horn am

      @Peter Moser: Sie formulieren das etwas absolut, denn es gibt ja durchaus Dinge, mit denen das Persönlichkeitsrecht kollidieren kann – beispielsweise die Pressefreiheit. In solchen Fällen ist eine Abwägung zu treffen; das war auch schon in vordigitalen Zeiten so. Abgesehen davon agieren Anbieter wie Google in verschiedenen Rechtsräumen. Sich dem kleinsten gemeinsamen Nenner hinzugeben, birgt da meines Erachtens große Gefahren.

      • Martin Meier am

        Richtig Herr Horn. Mit diesem Urteil wird eben der Sinn der DSGVO bedeutungslos gemacht und diesem Gesetz die Zähne gezogen. Das Internet ist immer global. Und die meisten Firmen in diesem Bereich wie Google sind global. Deshalb hätte der Eugh auch global entscheiden müssen. Man hätte für einen Löschungsantrag am Besten einfach die Hürden erhöhen resp. präzisieren müssen, wie z.B. Ausweis, sworn Statement, wenn möglich Eigentumsbeweis etc.

        • Martin Meier am

          durch 72 des Urteils, wird allerdings die Möglichkeit gegeben zuständigen Behörden wie dem BFDI die gesamte Löschung aus allen GEO listings zu verlangen. So wie ich das verstehe müsste man also einen Antrag an die Behörde wie das BFDI stellen. Aber das bedeute natürlich wieder einen grossen Zusatzaufwand und Willkür. Die Stossrichtung der DSGVO war allerdings ja im Sinne eines Antragsstellers zu entscheiden. Wenigstens herrscht immerhin mehr Rechtssicherheit resp. Klarheit.

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